Vernehmlassungen
Übersicht
Bei Vernehmlassungen können sich Parteien, Organisationen und Stimmberechtigte zu Gesetzesvorlagen und wichtigen Beschlüssen des Grossen Rates äussern. Diese sind sehr wichtig, da diese Stellungnahmen vor der Beratung im Grossen Rat stattfinden.
Aktuelle Vernehmlassungsantworten der EDU Kt. Bern
20.12.2024 – Steuergesetzrevision 2027
Kurzinformation aus dem Regierungsrat:
Mit der vorliegenden Revision werden verschiedene Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, Steuerharmonisierungsgesetz; SR 642.14) ins bernische Steuergesetz (StG; BSG 661.11) übernommen (Kapitel 2). Die Änderung des Bankengesetzes per 1. Januar 2023 führt zu einer redaktionellen Änderung beim Beteiligungsabzug für systemrelevante Banken ohne materielle Konsequenzen. Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Leibrenten (Inkrafttreten am 1. Januar 2025) sieht für Einkünfte aus Leibrenten gegenüber heute eine differenzierte Berechnung des Ertragsanteils vor. Mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis (Inkrafttreten am 1. Januar 2025) wird für gewisse Zuteilungsnormen in bilateralen Verträgen eine nationale Besteuerungsgrundlage geschaffen. Schliesslich soll die verfassungsmässig zwingende Berücksichtigung der Gemeinden an der Ergänzungssteuer des Bundes (Umsetzung der OECD-Mindeststeuer) auf Gesetzesstufe geregelt werden.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern unterstützt die Bestrebungen des Regierungsrates, den Kanton steuerlich ins Mittelfeld der Schweiz zu führen. Dieses Ziel erfordert eine langfristige Perspektive und eine starke Fiskaldisziplin über viele Jahre und Jahrzehnte. Abschaffung der «Heiratsstrafe» Die EDU Kanton Bern nimmt Kenntnis von den Anpassungen des Steuergesetzes aufgrund von Neuerungen im Bundesrecht. Auch wenn das Thema «Heiratsstrafe» auf Bundesebene schon seit längerer Zeit behandelt wird, danken wir dem Regierungsrat für die vorgeschlagene Umsetzung der Planungserklärung 5, welche die Abschaffung der «Heiratsstrafe» bei der Vermögenssteuer forderte. Dem Vorschlag des Regierungsrates, die Steuerfreigrenze von 100’000 Franken beizubehalten und neu bei gemeinsam Veranlagten doppelt zu gewähren, können wir folgen. Gleichzeitig soll aber der Abzug beibehalten werden, damit diese Änderung für niemanden zu einer Steuererhöhung führt. Steueranlagensenkung und Progressionsglättung Bezüglich der Kerninhalte der Steuergesetzrevision – der Progressionsglättung und der Steueranlagensenkung – spricht sich die EDU Kanton Bern für die Umsetzung der Planungserklärung 10.1 zum AFP 2026 – 2028 aus und damit für die Variante «130» aus. Die Mittel für die Steuersenkung sollen etwa hälftig und gleichzeitig beiden Anliegen zugute kommen. Die EDU Kanton Bern spricht sich aber auch für die Einführung einer Kopf- bzw. Personalsteuer von 100 Franken pro Person aus, wie sie im Postulat 051-2017 gefordert wurde. Angesichts der Tatsache, dass rund ein Fünftel der Steuerpflichtigen keine Steuern bezahlt, wäre eine solche Kopfsteuer ein einfaches Mittel, um alle Steuerpflichtigen effektiv, wenn auch mit einem bescheidenen Betrag, an den Ausgaben des Kantons zu beteiligen. Aus Sicht der EDU Kanton Bern wäre dies ein wichtiges Signal, weil es das Bewusstsein fördert, dass die Finanzierung des Staates eine Gemeinschaftsaufgabe ist. Die EDU Kanton Bern appelliert zudem an den Regierungsrat, bei der Steuerstrategie das Gesamtbild im Auge zu behalten, inklusive der steigenden Transferleistungen aufgrund der bevorstehenden Erhöhung der Krankenkassenprämienverbilligungen. Es muss ein wichtiges Ziel bleiben, dass die Anreize zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhalten bleiben. Verschiedenes Die EDU Kanton Bern begrüsst die geplante Vereinfachung und Automatisierung beim Ausgleich der kalten Progression. Bei der Vermögenssteuerbremse soll das Eigenheim zu anderen ertragslosen Vermögenswerten hinzugezählt werden. Der Kinderdrittbetreuungsabzug soll wieder auf 12’000 Franken reduziert werden, um das Ungleichgewicht gegenüber Eltern, die ihre Kinder selber betreuen, zu verringern.
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20.12.2024 – Teilrevision Gesetz über die kantonalen Pensionskassen (PKG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat:
Die Teilrevision wurde nötig, weil einerseits zwei vom Grossen Rat überwiesene Vorstösse umgesetzt werden müssen und andererseits Bestimmungen für den Sanierungsfall fehlen, wenn die Bernische Pensionskasse und die Bernische Lehrerversicherungskasse die Vollkapitalisierung erreichen. Sie steht in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der eidgenössischen Vorlage zur Reform der beruflichen Vorsorge, über die am Wochenende abgestimmt wird.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Die EDU Kanton Bern begrüsst die vorgeschlagene Teilrevision des Gesetzes über die kantonalen Pensionskassen (PKG). Die angestrebte Einführung klarer Regelungen für Massnahmen bei Unterdeckung im System der Vollkapitalisierung schafft wichtige rechtliche Klarheit und stärkt die finanzielle Sicherheit der betroffenen Kassen. Positiv bewerten wir die ausgewogene Verteilung der Sanierungsbeiträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die neuen Regeln zur Wahl der Arbeitgebervertretungen, die Interessenkonflikte vermeiden. Die Umsetzung der Motionen, insbesondere der Mitnahme der Rentnerinnen und Rentner bei einem Austritt, erscheint sinnvoll und risiko-minimierend. Ebenso unterstützen wir die geplante schrittweise Weiterentwicklung hin zu einer umfassenden Vollkapitalisierung. Wir stimmen der Vorlage zu und danken dem Regierungsrat für die zukunftsorientierte Ausarbeitung.
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18.10.2024 – Sozialhilfegesetz (SHG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat:
Mit dieser Vorlage werden die gesetzlichen Grundlagen für eine Modernisierung der technischen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen der Sozialhilfe im Kanton Bern geschaffen. Die wirtschaftliche Hilfe bleibt im Umfang unverändert und orientiert sich weiterhin an den SKOS-Richtlinien
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Die EDU Kanton Bern bedankt sich für die Gelegenheit, zur Totalrevision des Sozialhilfegesetzes und weiterer tangierter Gesetze Stellung nehmen zu können und für die umfassende Vorarbeit, insbesondere die angestrebte Umsetzung von acht überwiesenen Vorstössen aus dem Grossen Rat zwischen 2014 und 2022.
Selbstbehaltsmodell
Nach der früheren Debatte um ein Bonus/Malus-System beim Ausgleich der Kosten für die Sozialhilfe, dürfte der Vorschlag für die Einführung eines Selbstbehaltsmodells für die Ausrichtung der Sozialhilfe durch die Gemeinden am umstrittensten sein. Die EDU Kanton Bern begrüsst diese Änderung jedoch explizit, da Bemühungen der Gemeinden und der regionalen Sozialdienste, effizient zu arbeiten und Kosten zu senken, unbedingt honoriert werden müssen. Um dem Regierungsrat genügend Spielraum zu geben wenn sich das Selbstbehaltsmodell bewährt, schlagen wir eine Erhöhung auf maximal 25% vor. Mit dem vom Regierungsrat vorgeschlagenen Härtefallgrenzwert zwischen 0,5 und 2,0 Steueranlagezehntel wird angestrebt, dass besonders kleinere Gemeinden nicht unverschuldet durch Zufallsfaktoren übermässig belastet werden. Dies ist richtig. Aus unserer Sicht könnte sogar 1,5 Steueranlagezehntel als Maximalwert gewählt werden.
Neues Fallführungssystem
Die Sozialhilfe soll im Kanton Bern mit Hilfe des neuen Fallführungssystems NFFS modernisiert werden. Die angestrebte administrative Entlastung soll eine Fokussierung auf die Kernaufgaben ermöglichen. Dies ist zu begrüssen. Die EDU Kanton Bern bittet den Regierungsrat zu prüfen bzw. darauf hinzuarbeiten, dass die Investition in diese IT-Lösung auch zu eine Kostenreduktion für Kanton und Gemeinden führen.
Fachstelle Sozialrevisorat
Die EDU Kanton Bern anerkennt die Notwendigkeit der Fachstelle Sozialrevisorat (FASR), um den Vollzug der Sozialhilfe qualitativ besser überprüfen zu können. Wir erhoffen uns dadurch konkrete Verbesserungen und Einsparungen bei Kosten.
Rückerstattungspflicht nach Einkommen
Beim Erlass von Gesetzen ist die Wirkung auf die Anreizstruktur genau zu analysieren. Der Regierungsrat ist zum Schluss gekommen, dass es in relativ wenigen Fällen Fehlanreize geben kann, wenn zusätzlich zum Vermögensanfall eine Rückerstattungspflicht bei einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Einkommen besteht. Die EDU Kanton Bern begrüsst die Bestrebungen des Regierungsrates, die Anreize zur Erwerbsaufnahme zu stärken, indem auf die Rückerstattungspflicht bei Einkommen verzichtet wird. Durch die Erweiterung der Fristen haben die Sozialdienste hingegen mehr Handlungsspielraum, was sich positiv auf die Beträge aus der verbleibenden Rückerstattungspflicht auswirken dürfte.
Auswirkungen im Asylbereich
Die EDU Kanton Bern stützt den Regierungsrat explizit beim Vorhaben, Sanktionsmöglichkeiten bei fehlenden minimalen Kenntnissen einer Amtssprache im Gesetz festzuhalten. Ebenfalls unterstützen wir den Regierungsrat darin, die Möglichkeit für die Einführung einer Bezahlkarte bei Asylsuchenden und Abgewiesenen auf gesetzlicher Ebene zu etablieren. Bei einer vertieften Prüfung dieses Anliegens ist darauf zu achten, dass eine gestaffelte Aufladung der Bezahlbare möglich wäre, da dies in manchen Fällen notwendig sein kann, weil z.B. bei Jugendlichen ein konstruktiver Umgang mit Geld noch zu wenig vorhanden ist (Erfahrungen aus dem Praxisalltag).
Die EDU Kanton Bern begrüsst, wenn die Ausnahmebestimmung in Art. 15, Abs 3, Bst. B SAFG gestrichen wird. Die Formulierung <im Rahmen ihrer Möglichkeiten= lässt bereits genügend Spielraum und macht Ausnahmen überflüssig.
Die EDU Kanton Bern bittet den Regierungsrat vertieft zu prüfen, ob bezüglich Unterstützung von Gastfamilien (Art. 37 SAFG) mehr Spielraum nützlich sein könnte. Wie der Krieg in der Ukraine gezeigt hat, können die regionalen Partner in einer grösseren Krisensituation an den Anschlag kommen. Gastfamilien könnten in solchen Situationen zur notwendigen Flexibilität beitragen.
Sonstiges
Um rechtsmissbräuchlichen Schenkungen vorzubeugen erachtet die EDU Kanton Bern die Bestimmungen aus Artikel 46 (Vermögensverzicht) als zweckdienlich. Eine erste Überprüfung der Gesetzesänderung könnte bereits früher als nach vier Jahren angezeigt sein. Die EDU Kanton Bern schlägt drei Jahre vor.
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18.10.2024 – Teilrevision Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV)
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Die EDU Kanton Bern erachtet die heutigen Finanzierungsmodalitäten als relativ komplex und dankt dem Regierungsrat für seine Bemühungen, diese zu vereinfachen und Fehlanreize zu beseitigen. Wir befürchten jedoch, dass auch die neue Regelung noch zu viele Fehlanreize enthält, zu bürokratisch ist und die Rechtsunsicherheit erhöhen könnte. Insbesondere darf das klassische Familienmodell nicht benachteiligt werden. Wir empfehlen dem Regierungsrat deshalb, die Kostenbeteiligungspflicht des unterhaltspflichtigen Elternteils nach dem Verpflegungsmodell auszugestalten. Dabei bitten wir den Regierungsrat, insbesondere die Forderungen des „Hauptantrags“ der Organisation procap vertieft zu prüfen, was den Anliegen der einstimmig überwiesenen Motion Lerch besser Rechnung tragen würde. Die EDU Kanton Bern würde es zudem begrüssen, wenn die Umsetzung der Bestimmungen zur Leumundsprüfung nicht zu einer Erhöhung des Stellenetats führen würde und bittet den Regierungsrat, vertieft zu prüfen, ob eine (teilweise) Kompensation in einem anderen Bereich möglich ist.
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19.09.2024 – Revision des Naturschutzgesetzes (NSchG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Im Kanton Bern gibt es 245 kantonale Naturschutzgebiete von nationaler und regionaler Bedeutung. Es handelt sich um schützenswerte Lebensräume sowie Lebensräume geschützter und seltener Tier- und Pflanzenarten. Der Kanton Bern sichert seine Schutzgebiete mit zwei Instrumenten: Mit kantonalen Schutzbeschlüssen und mit Verträgen. Obwohl ein kantonaler Schutzbeschluss eine dauerhafte Sicherung eines Gebiets erlaubt, wurde er bisher nicht bei allen Gebieten angewendet. Bisher werden nur für Auengebiete, Amphibienlaichgebiete und Hochmoore Schutzbeschlüsse erlassen. Flachmoore sowie Trockenwiesen und -weiden werden ausschliesslich mit Verträgen geschützt. Die Bundesvorgaben verlangen jedoch eine grundeigentümerverbindliche Sicherung, zumindest für die Bundesinventarobjekte. Diese ungleiche Praxis hat Auswirkungen auf die Beitragsleistungen an die Bewirtschafter im Kanton Bern. Die vorliegende Teilrevision will diesen Mangel beseitigen.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Die EDU Kanton Bern begrüsst eine Vereinheitlichung im Umgang mit schutzwürdigen Gebieten. Es ist uns aber wichtig, dass die Gesetzesrevision auch zu Vereinfachungen in den Abläufen führt und Doppelspurigkeiten tatsächlich beseitigt werden. Insbesondere darf die Gesetzesrevision nicht zu einem Mehrbedarf an finanziellen und personellen Ressourcen führen und die Grundeigentümer zusätzlich einschränken. Die EDU Kanton Bern bittet den Regierungsrat zu prüfen, ob eine Umsetzung möglich ist, die auch den Gemeinden zusätzliche finanzielle Konsequenzen erspart (z.B. bei der Erstellung eines Inventars).
Der EDU Kanton Bern ist es wichtig, dass sinnvolle Ausnahmemöglichkeiten erleichtert werden und die Schutzbeschlüsse einheitlicher und nachvollziehbarer werden. Dabei begrüssen wir die Verlagerung der Zuständigkeit für Ausnahmebewilligungen von den Regierungsstatthalterämtern zu den Gemeinden (Art. 16 b neu), da damit die Gemeindeautonomie leicht gestärkt werden kann. Zusätzlichen ökologischen Ausgleichsflächen, insbesondere ausserhalb des Siedlungsgebietes, stehen wir skeptisch gegenüber. Die landwirtschaftlich nutzbare Fläche darf nicht reduziert werden, damit der Selbstversorgungsgrad nicht weiter sinkt.
Falls die geäusserten Bedenken nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wird die EDU Kanton Bern die Teilrevision des Naturschutzgesetzes ablehnen.
05.08.2024 – Änderung des Gesetzes über die Enteignung
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Künftig soll die Entschädigung bei einer Enteignung von landwirtschaftlichem Kulturland das Dreifache des für das Kulturland ermittelten Höchstpreises betragen. Mit der Gesetzesänderung setzt der Regierungsrat die vom Grossen Rat am 13. Juni 2022 überwiesene Motion 255-2021 «Anpassung der kantonalen Entschädigungsansätze für landwirtschaftliches Kulturland bei Enteignungen» um. Der Regierungsrat hatte darauf hingewiesen, dass die Motion verfassungswidrig ist.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Die Motion Wandfluh (255-2021) wurde vom Grossen Rat am 13. Juni 2022 mit grossem Mehr überwiesen. Die Motion verlangt eine Anpassung der Entschädigungssätze auf kantonaler Ebene bei der Enteignung von Kulturland. Zurzeit werden dem Landwirt zwischen 2.- und 9.- Fr./m2 ausbezahlt. Das ist eindeutig zu wenig. In Zukunft soll mindestens das Dreifache des ermittelten Höchstpreises entschädigt werden. Mit einer Erhöhung der Entschädigung könnte sichergestellt werden, dass mit dem Kulturland sorgfältiger umgegangen wird. Es ist wichtig, unser knappes Kulturland zu schützen. Wir erachten es daher als richtig, die kantonale Gesetzgebung an die Bundesgesetzgebung anzupassen. Die EDU Kanton Bern unterstützt daher die vorgeschlagenen Änderungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.
02.08.2024 – Änderung des Innovationsförderungsgesetz
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Der Regierungsrat möchte mit der Revision die Innovations- und Wirtschaftskraft des Kantons stärken. Bisher war Bern der einzige Kanton, der ausschliesslich Anschubfinanzierungen gewährte. Beispiele wie das Schweizer Forschungs- und Entwicklungszentrum CSEM zeigen, dass der Kanton mit dieser Praxis im Wettbewerb der Kantone nicht konkurrenzfähig ist. In diesem Fall hatte sich gezeigt, dass eine Anschubfinanzierung allein nicht genügt, um eine Abteilung dieses renommierten Technologiekompetenzzentrums mit Hauptsitz in Neuenburg nach Bern zu holen. Durch die vorgelegte Revision wird nun die Möglichkeit geschaffen, auch im Kanton Bern wiederkehrende Finanzhilfen zu gewähren. Mittels vierjähriger Rahmenkredite sollen die notwendigen Mittel vom Grossen Rat bewilligt werden.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Die EDU Kanton Bern steht einer staatlichen Innovationsförderung grundsätzlich kritisch gegenüber. Sowohl gewählte Behördenmitglieder als auch Experten in der Verwaltung sind unseres Erachtens tendenziell weniger geeignet als freie Marktteilnehmer zu beurteilen, welche Projekte mit welchen Beträgen finanziell unterstützt werden sollen. Eine wiederkehrende Finanzierung kann falsche Anreize setzen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Wenn für konkrete Projekte mit Bundesgeldern gerechnet werden kann oder sich eine wiederkehrende Finanzierung im Einzelfall aufdrängt, ist die EDU Kanton Bern offen für die Schaffung einer separaten gesetzlichen Grundlage. In jedem Fall sollte der Grosse Rat das letzte Wort bei Anträgen auf wiederkehrende Finanzierungen haben.
24.01.2024 – Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (PRG) betreffend die Transparenz bei der Politikfinanzierung.
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Mit der vorliegenden Gesetzesrevision führt der Kanton Bern erstmals Transparenzpflichten bei der Politikfinanzierung von kantonalen Wahlen und Abstimmungen ein. Die Offenlegungsregeln sind durch die Motion 060-2021 «Transparenz über Politikfinanzierung – auch kantonal» initiiert worden, welche der Grosse Rat in der Wintersession 2021 überwiesen hat.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Finanzielle Mittel haben nach unserer Einschätzung in Abstimmungskämpfen und Wahlkämpfen eine relativ geringe Wirkung, zudem konnten in der Vergangenheit bereits durch Medien und die politikwissenschaftliche Forschung punktuelle Schätzungen über die Ausgaben der Parteien gemacht werden. Daher sieht die EDU Kanton Bern zu wenig Mehrwert für die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, um den erwarteten Zusatzaufwand seitens der Verwaltung und der politischen Akteure zu rechtfertigen. Diese Einschätzung ergibt sich unter anderem nach den Erfahrungen mit der Anwendung der Transparenz-Regeln auf nationaler Ebene, die erstmals bei den National- und Ständeratswahlen angewandt wurden.
Falls der Grosse Rat auf die Änderung des PRG eintritt, wird sich die EDU Kanton Bern für eine schlanke Umsetzung der Transparenzregeln einsetzen, die keine Zusatzkosten bzw. Mehrbedarf an Stellen bei der Verwaltung generiert.
06.12.2023 – Vernehmlassung zur Solarinitiative
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Die «Berner Solar-Initiative» verlangt, dass die Solarenergie im Kanton Bern rasch ausgebaut wird. Sie sieht zu diesem Zweck eine Änderung des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vor. Zur Initiative liegt ein Gegenvorschlag des Regierungsrates vor. Die Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission des Grossen Rates (BaK) hat zur Initiative einen eigenen Gegenvorschlag ausgearbeitet. Dieser basiert auf dem Gegenvorschlag des Regierungsrates, nimmt aber zusätzliche Elemente mit auf, namentlich im Zusammenhang mit den Entwicklungen auf Bundesebene im Rahmen des sogenannten «Energie-Mantelerlass».
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Grundsätzlich begrüsst die EDU Kanton Bern den Ausbau von erneuerbaren Energiequellen. Auch den Zubau von Solaranlagen unterstützen wir.
Für uns ist aber wichtig, dass die Freiwilligkeit für die Gebäudeeigentümer erhalten bleibt. Insbesondere bei Dachsanierungen muss die Entscheidung bei der Bauherrschaft bleiben, ob sie diese grosse Investition machen will und kann.
Die EDU hält an ihrer bisherigen Energie-Strategie fest und plädiert für Anreize und das Schaffen von praxistauglichen Voraussetzungen im ganzen Energiebereich.
Lockerung der enormen Bürokratie im ganzen Bewilligungsverfahren, Ausbau und Erweiterung der vorhandenen Netzinfrastruktur oder zeitgemässe und faire Auslegung von raumplanerischen Voraussetzungen. Dies sind einige Punkte, die für das Vorantreiben und Umsetzen der Solaroffensive unabdingbar sind.
Die EDU setzt sich ein für eine zielorientierte und praxisnahe Energiepolitik. Dazu gehört auch der bewusste und verantwortungsvolle Umgang mit allen Ressourcen, das heisst auch Sparen muss ein Teil unseres Energiehaushaltens sein.
Aus Sicht der EDU soll der Kanton Bern im Solarenergiebereich nicht weiter gehen, als dies auf Bundesebene vorgegeben ist. Auf strengere Vorschriften ist zu verzichten.
Die EDU Kanton Bern lehnt sowohl Solarinitiative wie auch die beiden Gegenvorschläge ab.
23.06.2023 – Vernehmlassung zum Kantonalen Bevölkerungsschutzgesetz (KBSG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen totalrevidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG), der Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) und der Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) erfordern in verschiedenen Bereichen Anpassungen des kantonalen Rechts. Aufgrund der knappen Zeitverhältnisse war es nicht möglich, das kantonale Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz (KBZG) bereits auf den 1. Januar 2021 hin anzupassen. Der Regierungsrat erliess daher gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV) am 25. November 2020 eine dringliche, zeitlich bis zum 31. Dezember 2025 befristete Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG). Darin wurden lediglich diejenigen Punkte behandelt, deren Regelung aufgrund des ohne Übergangsfrist in Kraft getretenen Bundesrechts keinen Aufschub ertrug. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sollen diese Regelungsgegenstände nun in ordentliches Recht überführt werden. Neben weiteren erforderlichen Anpassungen an das neue Bundesrecht soll die Gelegenheit genutzt werden, aufgrund der seit der letzten Gesetzesrevision im Jahre 2015 gemachten Erfahrungen Ergänzungen und Präzisierungen vorzunehmen.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Grundsätzlich beurteilt die EDU Kanton Bern das Gesetz positiv. Im Ereignis- oder Krisenfall sollen die wichtigsten Leistungen der Kantonsverwaltung zugunsten der Bürger, der Wirtschaft und der Politik aufrechterhalten werden können. Die ausgeführten Präzisierungen und Anpassungen wie bewaffnete Konflikte erachten wir als zeitgemäss. Ereignis- und Krisenfälle können rasch ungeahnte Bedürfnisse generieren.
Die Bevölkerung soll zu Themen der Sicherheit sensibilisiert werden und im Notfall auch Ausserordentliches leisten. Der interkantonale Vergleich zeigt auf, wie zum Beispiel Frauen, junge Menschen oder niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer verpflichtend in diese Verantwortung integriert werden können. Die EDU schlägt vor, dass der Kanton Bern solche Möglichkeiten, wie zum Beispiel obligatorische Sicherheitsveranstaltungen, ebenfalls prüfen und nutzen soll. Zu diesem Zweck müsste ein zusätzlicher Artikel im Gesetz für Bevölkerungsschutz geschaffen werden. Die aktuelle Gesetzesanpassung bietet Gelegenheit, diese Möglichkeiten rasch zu integrieren.
23.06.2023 – Vernehmlassung zum Kantonalen Zivilschutzgesetz (KZSG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Die per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen totalrevidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG), der Verordnung vom 11. November 2020 über den Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutzverordnung, BevSV) und der Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) erfordern in verschiedenen Bereichen Anpassungen des kantonalen Rechts. Aufgrund der knappen Zeitverhältnisse war es nicht möglich, das kantonale Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 19. März 2014 (KBZG) bereits auf den 1. Januar 2021 hin anzupassen. Der Regierungsrat erliess daher gestützt auf Artikel 88 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV) am 25. November 2020 eine dringliche, zeitlich bis zum 31. Dezember 2025 befristete Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EV BZG) . Darin wurden lediglich diejenigen Punkte behandelt, deren Regelung aufgrund des ohne Übergangsfrist in Kraft getretenen Bundesrechts keinen Aufschub ertrug. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision sollen diese Regelungsgegenstände nun in ordentliches Recht überführt werden. Neben weiteren erforderlichen Anpassungen an das neue Bundesrecht soll die Gelegenheit genutzt werden, Änderungen aufgrund der seit der letzten Gesetzesrevision im Jahre 2015 gemachten Erfahrungen vorzunehmen.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern begrüsst die geplanten Anpassungen und die vorgeschlagenen Inhalte. Der Zivilschutz soll Sache der Gemeinden bleiben. Dass die Gemeinden künftig klar definierte Aufgaben, namentlich im Bereich der Ausbildung und der Kontrollführung, gegen Entschädigung an den Kanton übertragen können, erachten wir bei Bedarf als gute Option.
Allerdings ist es der EDU ein dringendes Anliegen, dass die Ausbildungszentren in den Regionen bleiben. Die heutige Verankerung und der Rückhalt in der Bevölkerung wie bei den Arbeitgebern in Bezug auf das Milizsystem, soll und muss auch künftig erhalten bleiben.
Zu Artikel 6,2 b
Der Kanton hat die Möglichkeit ein zentrales Ausbildungszentrum zu schaffen.
Es ist darauf zu achten, dass der Kanton die bestehenden Ausbildungszentren unterstützt und beibehält.
15.06.2023 – Vernehmlassung zum Gesetz zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Der Regierungsrat will die Gemeindefusionspolitik mit dem Ziel von leistungsstarken und handlungsfähigen Gemeinden weiterentwickeln. Auf die Entwicklung der Gemeindelandschaft soll mit strategischen Gemeindefusionen gezielter und aus einer übergeordneten Gesamtsicht Einfluss genommen werden. Es gilt weiterhin die Prämisse der Freiwilligkeit. Basierend auf den Erkenntnissen aus der bisherigen Fusionsförderung und gestützt auf den Auftrag des Grossen Rates aus dem Jahr 2019 wird eine überarbeitete Fusionsstrategie vorgelegt.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern vertritt die Position, dass das Interesse zu Gemeindefusionen von einer Perspektive der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit seitens der betroffenen Gemeinden kommen muss. Diese Überzeugung muss von Innen her wachsen damit eine Fusion langfristig auf gutem Fundament gegründet ist. Der Grundsatz der Freiwilligkeit ist dabei hochzuhalten und jeglichen Druck auf Gemeinden ist zu vermeiden. Deshalb spricht sich die EDU Kanton Bern dagegen aus, dass eine Gemeinde bei fehlendem Interesse an einer Fusion dies gegenüber der DIJ begründen muss. Fusionsbeiträge sollen weiterhin auch bei Kleinst-Fusionen ausgerichtet werden. Da eine zusätzliche Konzentration auf Zentren nicht à priori sinnvoll sein musst, beurteilt die EDU Kanton Bern die Ausrichtung eines Zentrumbonus kritisch. Sämtliche Beiträge des Kantons sind richtigerweise als Höchstbeiträge zu definieren.
12.06.2023 – Vernehmlassung zum Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG (BLSG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Gemäss der Kantonsverfassung sind Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen in einem Gesetz zu regeln. Für die Beteiligungen des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG liegt bisher noch keine gesetzliche Grundlage vor, obwohl der Regierungsrat diese Beteiligungen in der Public Corporate Governance-Richtlinie zu den bedeutsamsten Kantonsbeteiligungen zählt. Nach dem Bekanntwerden von Unregelmässigkeiten bei von der BLS AG bezogenen Abgeltungen hat die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) in ihrem Untersuchungsbericht unter anderem den Erlass einer gesetzlichen Grundlage für die Kantonsbeteiligungen an der BLS AG und deren Tochtergesellschaften empfohlen.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern bevorzugt grundsätzlich so wenig neue Gesetze wie möglich zu erlassen. Allerdings können wir die Empfehlung der GPK nachvollziehen, eine gesetzliche Grundlage für die Beteiligungen des Kantons zu schaffen, nachdem die Vorkommnisse, um die zu viel bezogenen Abgeltungen der BLS AG bekannt wurden. Die EDU Kanton Bern ist damit einverstanden, der Regierung den in Artikel 3 definierten Spielraum betreffend Beteiligungshöhe zu geben.
Für die EDU Kanton Bern stellen sich zudem Fragen bezüglich der Beteiligungen des Kantons Bern generell, besonders dort wo die Rollentrennung zwischen Besteller und Eigner ein Thema wird. Trotzdem werden wir das Gesetz in der vorliegenden Form grundsätzlich unterstützen, wobei wir uns vorbehalten in der Gesetzesberatung entsprechende Anliegen einzubringen.
27.04.2023 – Gesetz über die Informations- und Cybersicherheit (ICSG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Mit der Digitalisierung der Verwaltung wird die Informations- und Cybersicherheit immer wichtiger, um die zunehmenden Angriffe von Cyberkriminellen auf Verwaltungssysteme abzuwehren. Dafür fehlen in der Kantonsverwaltung heute in vielen Punkten die technischen, organisatorischen und rechtlichen Grundlagen. Die Informations- und Cybersicherheit in der Verwaltung ist nur ansatzweise und auf tiefer Normebene geregelt. Zudem schreibt das neue Bundesgesetz vom 18. Dezember 2020 über die Informationssicherheit beim Bund (Informationssicherheitsgesetz, ISG) den Kantonen eine gleichwertige Gesetzgebung vor. Das ISG tritt am 1. April 2023 in Kraft.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Für die EDU Kanton Bern ist die sichere Bearbeitung von Informationen und der sichere Einsatz von ICT-Mitteln durch Behörden wichtig. Da aber kein Kontroll- und Überprüfungssystem zu absoluter Sicherheit führt und letzt-endlich menschliches Fehlverhalten immer möglich bleibt, muss bei sämt-lichen Massnahmen das Aufwand-Nutzen-Verhältnis stimmen. Ein ebenso wichtiger Aspekt wäre für uns die Sensibilisierung und Schulung im Umgang mit sensiblen Daten.
Grundlegend beurteilt die EDU Kanton Bern das Gesetz über die Informa-tions- und Cybersicherheit in der vorliegenden Form kritisch. Ohne wichtige Anpassungen dürfte es einen zu grossen administrativen und damit auch finanziellen Mehraufwand auslösen, was in keinem Verhältnis zu einem allfälligen Zusatznutzen steht.
Die EDU Kanton Bern bittet den Regierungsrat, transparenter darzulegen, welche Vorgaben aufgrund von Bundesrecht zwingend in einem kantonalen Gesetz umgesetzt werden müssen. Zudem sollen wichtigen Bestimmungen auf Gesetzesstufe klar geregelt werden.
Zu einzelnen Artikeln:
Art. 2 und Art. 8 (Geltungsbereich und Klassifizierung)
Der Grosse Rat und seine Organe sind von dem Klassifizierungssystem auszunehmen. Für den Grossen Rat hat sich die Unterscheidung zwischen zugänglichen und nicht-zugänglichen Informationen bewährt; ohne Ausnahmeregelung befürchten wir, dass die bisher einfache Handhabung, welche dem Milizsystem entspricht, unnötigerweise verloren geht.
Art. 17 – 19 (Personensicherheitsprüfung)
Die EDU Kanton Bern lehnt eine Personensicherheitsprüfung für Bewerber-innen und Bewerber für Richterstellen ab. Dies erscheint uns als unver-hältnismässig was Aufwand und Mehrwert anbelangt. Ein aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Strafregister wird bereits heute verlangt; dies ist aus unserer Sicht sachgerecht und ausreichend. Zudem ist es nach unserer Auffassung systemfremd, wenn nur Vertreterinnen und Vertreter der judikativen Gewalt einer Personensicherheitsprüfung unterzogen werden, jedoch nicht Mitglieder des Regierungsrates oder des Grossen Rates.
Art. 22 (Ausführungsbestimmungen)
Ausführungsbestimmungen, die den Grossen Rates, seine Organe und die Parlamentsdienste betreffen, sollen vom Büro des Grossen Rates erlassen werden.
20.03.2023 – Kantonales Waldgesetz (KWaG) (Änderung)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Der Regierungsrat will den Staatsforstbetrieb aus der Kantonsverwaltung ausgliedern und in eine Aktiengesellschaft überführen. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gibt die dafür nötige Änderung des kantonalen Waldgesetzes in die öffentliche Vernehmlassung.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Grundsätzlich begrüsst die EDU eine Überarbeitung des kantonalen Waldgesetzes. Insbesondere unterstützen wir die geplante unternehmerische Ausrichtung. Für uns ist es wichtig – wie vorgesehen – dass das Eigentum am Staatswald beim Kanton Bern verbleibt.
Die EDU möchte aber nicht für einen Forstbetrieb eine weitere AG des Kantons schaffen. Besser wäre eine Regionalisierung. Mittels Leistungsaufträgen, welche zeitlich befristet sind, könnte die Wahrung der Anliegen des Kantons Bern optimal sichergestellt werden.
Durch die Bewirtschaftung des Waldes durch lokale Forstbetriebe oder Forstorganisationen könnte die Wertschöpfung in den Regionen gestärkt werden.
Den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten und Bedürfnissen könnte besser begegnet werden, als mit einer zentral gesteuerten und auf Gewinnoptimierung fokussierten AG. Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze in den Regionen könnten so erhalten und gefördert werden.
22.02.2023 – Teilrevision Kantonsverfassung und Grossratsgesetzgebung (KV GR)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Seit März 2020 forderte die Corona-Situation die Gesellschaft und die Behörden auf unterschiedlichen Ebenen besonders heraus. Der Regierungsrat und der Grosse Rat trafen seither Vorkehrungen zur Sicherung ihrer Durchhaltefähigkeit in Krisensituationen. Die Corona-Situation zeigte darüber hinaus, dass auch noch institutionelle Anpassungen nötig sind, wie insbesondere die Einführung des Instruments der dringlichen Gesetzgebung und ein stärkerer Einbezug des Grossen Rates in Krisensituationen. Dabei soll weiterhin möglichst in bestehenden Strukturen und Verfahren gearbeitet werden.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die Massnahmen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 waren von ausserordentlichen Einschränkungen der Grundrechte und der Wirtschaftsfreiheit geprägt, was sich in entsprechenden Folgen für Gesellschaft, Wirtschaft und Finanzhaushalte von Bund und Kantonen widergespiegelt hat. Wir hoffen, dass in Zukunft mit derart einschneidenden Massnahmen zurückhaltender umgegangen wird.
Für uns steht ausser Frage, dass in einer Krisensituation in erster Linie der Regierungsrat Führung übernehmen muss und demokratische Prozesse vorübergehend eingeschränkt werden. Trotzdem sind wir der Auffassung, dass sich in der vergangenen Krise gezeigt hat, dass in der ausserordentlichen und insbesondere während der besonderen Lage der Einbezug des Parlaments resp. dessen Organe zu spät und teilweise ungenügend erfolgt ist. Auch das Parlament war nicht genügend vorbereitet auf eine solche Situation. Es macht daher Sinn, demokratische Prozesse auf ihre Notfalltauglichkeit hin zu überprüfen und die Rolle des Parlaments zu klären. Wir finden es wichtig, dass die Überprüfung nicht nur auf die Krise wegen des Corona Virus beschränkt wird, sondern auch andere möglichen Krisensituationen wie beispielsweise Energieausfall oder Naturereignisse berücksichtigt werden. Der Vorschlag des Büros des Grossen Rates zeigt sinnvolle Optimierungsmöglichkeiten auf.
Die EDU Kanton Bern begrüsst ausdrücklich, dass für den Erlass von dringlichen Gesetzen hohe Hürden vorgeschlagen werden, gefolgt von obligatorischen Volksabstimmungen innerhalb nützlicher Frist; dies im Gegensatz zur bestehenden Regelung auf eidgenössischer Ebene, wo dringliche Gesetze nur dem fakultativen Referendum unterstehen.
Die EDU Kanton Bern unterstützt den stärkeren Einbezug des Parlaments in einer ausserordentlichen Lage.
Art. 74a (neu) KV (Rechtsetzung bei Dringlichkeit)
Der Beschluss eines dringlichen Gesetzes muss eine ausserordentliche Massnahme sein und bedarf einer breiten Zustimmung im Parlament. Die EDU Kanton Bern spricht sich daher für die höhere Hürde in Variante 2 aus, wonach zwei Drittel der Mitglieder des Grossen Rates einem Inkrafttreten zustimmen müssen. Durch die Möglichkeit der externen Stimmabgabe sollte eine genügende Präsenz sichergestellt werden können.
Art. 74b (neu) KV (Rechtsetzung in ausserordentlichen Lagen)
Der Beschluss von Notverordnungen durch den Grossen Rat sollte nur die Ultima Ratio sein, wenn beispielsweise der Regierungsrat ganz oder teilweise ausfällt oder Beschlüsse fällt, welche komplett im Widerspruch zum Willen des Parlaments stehen. Die EDU Kanton Bern spricht sich daher für eine deutlich höhere Hürde aus als vorgeschlagen.
Abs. 1: Bei Notverordnungen, welche Notverordnungen des Regierungsrates nicht entgegenstehen, schlagen wir ein erforderliches Quorum von zwei Drittel der Mitglieder des Grossen Rates vor.
Abs. 2: Bei Notverordnungen, welche Notverordnungen des Regierungsrates entgegenstehen, schlagen wir ein erforderliches Quorum von vier Fünfteln der Mitglieder des Grossen Rates vor.
27.01.2023 – Änderung der Kantonsverfassung und Gesetzesänderungen infolge des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Die Änderung der Kantonszugehörigkeit von Moutier per Anfang 2026 führt zu einer Änderung der Kantonsverfassung und einiger kantonaler Gesetze.
- In Artikel 84 der Kantonsverfassung wird künftig der Amtsbezirk Moutier nicht mehr erwähnt. Gleichzeitig wird der Begriff des Amtsbezirks aus der Kantonsverfassung, dem Organisationsgesetz und dem Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch gestrichen, da die Amtsbezirke ihre Eigenschaft als ordentliche Verwaltungsunterteilungen des Kantons sowie jegliche Rechtswirkung verloren haben.
- Im Zusammenhang mit der Verlegung von kantonalen Verwaltungseinheiten von Moutier in andere Orte des Berner Juras oder nach Biel wird vorgeschlagen, die Betreibungs- und Konkursämter der Regionen Berner Jura und Seeland zusammenzulegen und den Sitz in den Berner Jura (Tavannes) zu legen, wobei sowohl für den Betreibungs- als auch für den Konkursbereich Schalter im Berner Jura und in Biel beibehalten werden.
- Mit der Neuorganisation der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen im Berner Jura und in Biel im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel von Moutier sollen auch die kantonale Zweisprachigkeit und die französischsprachige Komponente des Kantons Bern gestärkt werden. Der Regierungsrat will deshalb die Umsetzung der kürzlich verabschiedeten Wirtschaftsstrategie des Berner Juras 2030 sowie die Tätigkeiten der neuen Stiftung «Fondation pour le rayonnement du Jura bernois» unterstützen. Er beantragt daher eine Änderung des Sonderstatutsgesetzes, um die gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung dieses Vorhabens durch den Kanton zu schaffen.
- Die Neuorganisation der Kantonsverwaltung und der kantonalen Schulen betrifft auch die Aufgaben und die Verwaltungsorganisation des Interregionalen Fortbildungszentrums (IFZ/CIP) in Tramelan. Bei dieser Gelegenheit soll im entsprechenden Gesetz die Regelung der Aufsicht über das IFZ modernisiert werden.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die Jura-Frage hat die Schweiz und den Kanton Bern die letzten Jahrzehnte immer wieder beschäftigt.
Mit direktdemokratischen Verfahren wurde schliesslich ein finaler Beschluss gefasst. Die EDU Kanton Bern hat den Entscheid der Bevölkerung von Moutier zur Kenntnis genommen und begrüsst es, dass der Konflikt nun hoffentlich ad acta gelegt werden kann.
Die vorgeschlagene Änderung der Kantonsverfassung und weiteren Gesetzes sind die logischen Folgen des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier und werden von der EDU Kanton Bern grundsätzlich mitgetragen. Mit Befremden haben wir jedoch von den sehr hohen Kosten (141,5 Mio. CHF; +/-30 Prozent) des Projekts «Avenir Berne romande» erfahren, zumal diese auch nicht in der gesamtkantonalen Investitionsplanung enthalten sind. Für die EDU Kanton Bern ist es unverhältnismässig, wenn der Kantonswechsel einer Gemeinde mit 7’300 Einwohnerinnen und Einwohnern derartige Kosten auslöst, besonders angesichts der angespannten Finanzlage des Kantons. Die EDU Kanton Bern spricht sich daher für eine möglichst pragmatische und kostengünstige Gestaltung der Übergangsphase aus.
27.01.2023 – Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), Änderungen Teil 2 (Elektronischer Rechtsverkehr)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Mit der Änderung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) will der Regierungsrat den elektronischen Rechtsverkehr in der ganzen Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit einführen. Das geltende Recht verlangt für Eingaben sowie für Verfügungen und Entscheide eine Handunterschrift und die Zustellung per Post. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung können Eingaben (Gesuche und Beschwerden) auch elektronisch erfolgen und Verfügungen sowie Entscheide elektronisch eröffnet werden. Bisher gab es den elektronischen Rechtsverkehr nur in einzelnen Verwaltungszweigen wie etwa in der Steuerverwaltung. Wer professionell mit der Verwaltung bzw. der Verwaltungsjustiz verkehrt, namentlich kantonale und kommunale Behörden und die Anwaltschaft, wird zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern begrüsst die vom Regierungsrat vorgeschlagene Änderung des VRPG. Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der ganzen Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist ein weiterer, wichtiger Schritt auf dem Weg zum digitalen Primat. Wer professionell mit der Verwaltung und der Verwaltungsjustiz verkehrt, soll neu zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet werden. Dies erachten wir als zumutbar. Wichtig bleibt, dass Bürger der analoge Weg stets offen stehen. Angesichts der sehr hohen ICT-Kredite, welche der Grosse Rat jedes Jahr bewilligt, ist der EDU Kanton Bern ein grosses Anliegen, dass die zunehmende Digitalisierung der Verwaltung auch tatsächlich zu Kosteneinsparungen führt.
06.01.2023 – Teilrevision Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Das seit 2020 geltende Polizeigesetz hat sich bewährt. Die effizientere Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Gemeinden brachte administrative Erleichterungen. Insbesondere im sich rasch wandelnden Bereich der polizeilichen Massnahmen hat sich jedoch vereinzelt Aktualisierungsbedarf ergeben. Diesen will der Regierungsrat mit einer Teilrevision des Polizeigesetzes beheben. Die Vernehmlassung zur Gesetzesanpassung dauert bis am 6. Januar 2023.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern nimmt die Entscheide des Bundesgerichts zur Kenntnis und begrüsst die vorliegende Überarbeitung des kantonalen Polizeigesetzes. Ebenso dankt die EDU Kanton Bern dem Regierungsrat für die zügige Umsetzung der Motion 316-2020, um Videoüberwachung an neuralgischen Orten sicherstellen zu können. Der Einsatz von Bodycams wird positiv beurteilt. Einerseits können Videoaufnahmen zu einem besseren Wahrheitsfindungsprozess beitragen, andererseits kann der gezielte Einsatz von Bodycams auch Polizistinnen und Polizisten vor ungerechtfertigten Anschuldigungen schützen.
30.09.2022 – Änderung Gesetz und Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA und VNA), digitaler Umzug
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Künftig sollen die Gemeinden verpflichtet werden, Personen mit Schweizer Bürgerrecht anzubieten, ihre Umzugsmeldung digital vorzunehmen. Dafür wird das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer geändert. Bürgern stünde damit bei einem Umzug sowohl die Möglichkeit der digitalen wie der persönlichen An- und Abmeldung zur Verfügung. Auch ausländische Personen mit bestimmtem Aufenthaltsstatus und Wohnsitz in der Schweiz sollen von dieser Dienstleistung profitieren können.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern begrüsst die Änderung des GNA und der VNA welche den Einwohnerinnen und Einwohnern ermöglicht, sich in digitaler Form bei den Einwohnergemeinden an- und abmelden zu können. Wie der Regierungsrat treffend schreibt, ist dies im Einklang mit den Richtlinien der Regierungspolitik was den Bereich der digitalen Transformation anbelangt. Der EDU Kanton Bern ist wichtig, dass digitale Transformation eine freiwillige Option für Bürgerinnen und Bürger ist und die persönliche An- und Abmeldung bei der Gemeinde weiterhin möglich ist. Dies ist mit der vorliegenden Vorlage gewährleistet.
15.09.2022 – Mitwirkung zu den Richtplaneinträgen Trift und Grimsel
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Der Regierungsrat will den kantonalen Richtplan den Anforderungen des Bundesgerichts anpassen: Die Einträge zu den Vorhaben des neuen Trift-Kraftwerks und zur Erhöhung der Staumauer des Grimselsees sollen zu einer Festsetzung aufgestuft werden. Auch die Erhöhung der Staumauer des Oberaarsees soll als Vororientierung in den Richtplan aufgenommen werden.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern bedauert, dass mit dem Bundesgerichtsentscheid die Erhöhung der Grimsel-Staumauer und der Bau des Kraftwerks Trift verzögert wurde und dankt dem Regierungsrat für die vorgeschlagene Anpassung des kantonalen Richtplans. Die EDU Kanton Bern teilt die Ansicht des Regierungsrates und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission wonach die beiden Projekte für die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im Strombereich elementar wichtig sind. Bis technisch bessere und kostengünstigere anderweitige Speicherkapazitäten geschaffen werden können um die Fluktuation in der Stromproduktion durch erneuerbare Energien aufzufangen, ist die saisonale Speicherproduktion mit höchster Priorität zu verfolgen. In diesem Zusammenhang begrüsst die EDU Kanton Bern auch die Aufnahme des Projekts Oberaarsee als Vororientierung in den Richtplan.
02.09.2022 – Änderung des Gesetzes über die Archivierung (ArchG)
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Das teilrevidierte ArchG schafft die Voraussetzungen dafür, dass die bestehenden und historisch wertvollen Archive der drei bis Ende 2016 staatlichen psychiatrischen Kliniken in das Staatsarchiv überführt werden können (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern, Psychiatriezentrum Münsingen, Psychiatrische Dienste Biel-Seeland – Berner Jura, seit 2018 Hôpital du Jura Bernois SA). Zudem sollen auch künftig ausgewählte Psychiatrieakten im Staatsarchiv archiviert werden. Wegen der Überführung der Akten ins Staatsarchiv müssen gewisse Personen, vor allem Ärzte, von ihrer Geheimhaltungspflicht entbunden werden. Zudem wird die Zugänglichkeit des Archivguts teilweise neu geregelt, und für medizinische Behandlungsdokumentationen ist eine verlängerte Schutzfrist von 120 Jahren vorgesehen. Der zweite Teil der Revision betrifft die Archive der dezentralen kantonalen Verwaltung, die künftig archivrechtlich der Zentralverwaltung des Kantons Bern gleichgestellt werden soll. Der dritte Teil der Revision beinhaltet terminologische und systematische Anpassungen an die aktuellen Gegebenheiten. Der vierte Teil schafft die für die Umsetzung per Motion geforderte Gewährung von Staatsbeiträgen an Forschungseinrichtungen (insbesondere Gosteli-Archiv) nötigen Rechtsgrundlagen.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern unterstützt die vier Ziele, die der Regierungsrat mit der Änderung des ArchG verfolgt. Es ist nachvollziehbar, dass die Umsetzung dieser Ziele nebst der erhöhten jährlichen Unterstützung der Gosteli-Stiftung zu einem einmaligen finanziellen Mehraufwand führt. Dieser sollte aus Sicht der EDU Kanton Bern auf ein Minimum beschränkt werden. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die möglichen mittelfristigen Einsparungen (z.B. bei der DIJ oder der dezentralen Verwaltung) auch tatsächlich realisiert werden können.
25.03.2022 – Änderungen bei der Kontrolle von Öl- und Gasheizungen
Vernehmlassung zum Lufthygienegesetz
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Die Änderung des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG) geht bis am 25. März 2022 in die Vernehmlassung.
Bisher waren bei Öl- und Gasheizungen mehrere Kontrollen (Messung, Reinigung, Wartung) durch unterschiedliche Stellen nötig. Neu sollen die Messungen durch private Unternehmen ausgeführt werden können, und die Besitzerinnen und Besitzer dieser Anlagen sollen den Zeitpunkt der Messung mit den anderen Kontrollen koordinieren und das Messunternehmen selbst wählen können. Zu diesem Zweck wird das Vollzugssystem umgestellt und die Aufsicht wechselt von den Gemeinden zum Kanton. Mit einem Konzessionierungssystem stellt dieser sicher, dass die Messunternehmen die notwendige Erfahrung haben und die Qualität der Messungen stimmt. Zudem wird das Gesetz mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen für den Vollzug wie auch die Bekanntgabe von Anlagedaten ergänzt.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern dankt dem Regierungsrat für die Ausarbeitung dieser Gesetzesänderung und die Umsetzung der entsprechenden Motion. Die vorgeschlagenen Änderungen scheinen der EDU Kanton Bern sinnvoll und zielführend zu sein. Das neu geplante Konzessionierungssystem soll jedoch einfach und kostengünstig ausgestaltet werden. Sofern eine Erhöhung des Stellenetats notwendig ist, besteht die EDU Kanton Bern darauf, dass die Umsetzung des neuen Gesetzes haushaltsneutral erfolgen soll.
03.03.2022 – Parlamentarische Initiative 189-2019: «Mehrjahresbetrachtung bei der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung»
Vernehmlassung zur Schuldenbremse
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Die Schuldenbremsen im Kanton Bern sollen angepasst werden. Neben einer Verwendung von Finanzierungsüberschüssen aus Vorjahren soll in Krisensituationen und zur Finanzierung von Investitionen eine zeitlich begrenzte Neuverschuldung ausnahmsweise zugelassen werden können.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die Schuldenbremse wurde eingeführt, weil sich die bernischen Finanzen in den 90er-Jahren in einem desolaten Zustand befunden haben. Dank der Schuldenbremse konnte die Situation in den letzten Jahren stetig verbessert werden. Durch die hohe Hürde wurde diese durch das Parlament nur in absoluten Ausnahmefällen ausser Kraft gesetzt. Wir sind überzeugt, dass wir ohne dieses disziplinierende Element in der Verfassung heute wesentlich grössere Staatsschulden aufweisen würden.
Argumente der EDU
Die EDU lehnt die vorgeschlagene Änderung der Verfassung des Kantons Bern und des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) aus folgenden Gründen ab:
- Die Schuldenbremse hat sich bisher bewährt.
- Die vorgesehene Aufweichung wird dazu führen, dass kein nachhaltiger Schuldenabbau erfolgt und wir auf Kosten der nächsten Generationen leben.
- Die teilweise Verschiebung der Kompetenzen von der Verfassung in das Gesetz, das heisst zum Grossen Rat, führt zu tieferen politischen Hürden für weitere Aufweichungen der Schuldenbremse.
- Die neue Möglichkeit für den Grossen Rat bei „ausserordentlichen Ereignissen“ von der Schuldenbremse abzuweichen, führt zu einem grossen Ermessensspielraum.
- Die Reduktion des Quorums von drei Fünftel auf eine einfache Mehrheit im Grossen Rat reduziert die absolut notwendige breite Abstützung für eine Abweichung von der Schuldenbremse.
- Die Investitionstätigkeit des Kantons Bern wurde in den letzten Jahren durch die Schuldenbremse nie behindert. Meist wurden die budgetierten Investitionen nicht erreicht.
21.01.2022 – Steuergesetzrevision 2024
Vernehmlassung zur Steuergesetzrevision 2024
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2024 will der Regierungsrat die steuerliche Behandlung von Solaranlagen vereinheitlichen und diese stärker fördern. Gleichzeitig werden verschiedene, neue Vorgaben des Bundesrechts umgesetzt. Auf tarifarische Massnahmen verzichtet der Regierungsrat bewusst.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die bernische Regierung hält trotz Ablehnung der Änderung des kantonalen Energiegesetzes an ihrer klimafreundlichen Energiepolitik fest und will in einem breiten Dialog die Basis für eine neue Massnahmenplanung schaffen. Trotz Annahme eines Klimaschutz-Artikel in der kantonalen Verfassung begegnet die EDU der Entwicklung der Energie-Thematik kritisch und betont einmal mehr, dass wir auf Anreize statt Verbote oder Gebote setzen.
Die EDU begrüsst die geplanten Änderungen betreffend Photovoltaik- und Solaranlagen. Sie entsprechen weitgehend einem Anreiz-System.
– Photovoltaikanlagen und Solarthermie Anlagen von der amtlichen Bewertung auszunehmen (bisher nur bei Photovoltaik-Aufdachanlagen).
– Bei sämtlichen Photovoltaikanlagen und Solarthermie Anlagen auf eine Erhöhung des Eigenmietwertes zu verzichten (bisher nur Photovoltaikanlagen).
– Die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen und Solarthermie Anlagen auf Neubauten könnten bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.
Den letzten Punkt betreffend Nettoprinzip stellen wir in Frage:
– Der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs bliebe steuerfrei.
Begründung: Produktion und Eigenverbrauch stehen bei jeder Anlage in einem ganz unterschiedlichen Verhältnis. Die geplante Besteuerung würde dazu führen, möglichst viel Strom selber zu „verbrennen“ und möglichst wenig Strom ins öffentliche Netz einzuspeisen. Nicht ein sehr klimafreundlicher Gedanke und Anreiz! Da die Rücklieferungstarife auf sehr tiefem Niveau sind und einer politischen Lenkung unterliegen, schlägt die EDU vor, ganz auf die Besteuerung von selber produziertem Strom zu verzichten.
Die Einführung von Steuerdetektiven lehnen wir ab und gegenüber einer obligatorischen oder freiwilligen Quellensteuer sind wir sehr kritisch eingestellt.
Die ökologische Flexibilisierung der Liegenschaftssteuer lehnen wir ab. Es bestehen heute keine wirklich überzeugenden Kriterien, welche zu einer fairen Festsetzung führen würden und die Umsetzung würde einen sehr grossen administrativen Aufwand für die Gemeinden bedeuten, wie sie dies selber im Vortrag ausführen. Aufwand und Nutzen sind in einem so schlechten Verhältnis, dass davon abzusehen ist.
Betreffend amtliche Bewertung ist für uns unverständlich, dass bisher noch keine Schritte unternommen wurden. Es ist richtig, dass sich die Motion Schwarz nicht direkt auf die AN 2020 auswirken kann. Es wurde jedoch vom Motionär und von mehreren Sprechern klar gefordert, dass die Arbeiten für eine Änderung der Bewertungskriterien unverzüglich an die Hand genommen werden sollen und nicht wieder Jahre zugewartet wird bis zur nächsten Revision. Wir erwarten, dass die entsprechende Überarbeitung zügig angegangen wird um die stossenden Ungerechtigkeiten möglichst rasch zu beheben.
Im weiteren bedauert die EDU, dass die vorliegende Revision bewusst keine Entlastungen bei den Tarifen der natürlichen oder juristischen Personen vorsieht. Im interkantonalen Vergleich und als Optimierung der kantonalen Position sind entsprechende Senkungen und Anpassungen dringend nötig.
Den vorgesehenen Gesetzesanpassungen, welche sich durch Änderungen im Bundesrecht ergeben, können wir zustimmen.
Zu den einzelnen Artikeln:
Art. 25 Laut Bundesgericht führt der Eigengebrauch zu keiner Erhöhung des Eigenmietwerts, was gewisse falsche Akzente setzen kann. Ein Festhalten, wieviel Strom im Eigenverbrauch klimapolitisch sinnvoll oder auch weniger sinnvoll genutzt wird, wäre sehr aufwändig und würde erneut falsche Akzente setzen.
Aus diesem Grund ist auf die Besteuerung von selber produziertem Strom vollumfänglich zu verzichten.
Art. 172 Ergänzungen streichen
Art. 261 Ergänzung streichen
20.11.2021 – Vernehmlassung zur Baugesetzrevision 2021
Vernehmlassung zur Baugesetzrevision
Kurzinformation aus dem Regierungsrat
Mit der Baugesetzrevision will der Regierungsrat die Grundlagen für Optimierungen des Raumplanungsverfahrens schaffen. Damit setzt er die im «Kontaktgremium Planung» von der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und dem Verband Bernischer Gemeinden (VBG) definierten Massnahmen um. Gleichzeitig wird in Umsetzung einer Motion auch der Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) präzisiert.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern begrüsst das Ziel der vorgeschlagenen Massnahmen, den Handlungsspielraum der Gemeinden in der Raumplanung zu vergrössern und das Planerlassverfahren speditiver und effizienter zu gestalten. Die im «Kontaktgremium Planung» erarbeiteten Lösungen und die Umsetzung der Motion Lanz begrüssen wir und betrachten diese als sinnvoll. Aus unserer Sicht wird sich jedoch weisen müssen, ob die vorgeschlagenen Massnahmen genügen, um die übermässige Dauer und Komplexität von Baubewilligungs- und Planungsverfahren im Kanton Bern spürbar zu verbessern. Insbesondere im Bereich «Einbezug der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK)» besteht grosser Handlungsbedarf, der bei dieser Revision nur ungenügend berücksichtigt wird.
Zu den einzelnen Artikeln:
Art. 10 Baugesetz (BauG) und Art. 22 Abs. 2 Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)
Die Änderungen werden im Grundsatz begrüsst. Wir stellen aber fest, dass die OLK in der Praxis vor allem Bauprojekte ablehnt, ohne konkrete Alternativen aufzuzeigen. Sie verzögert und verhindert oftmals sinnvolle wirtschaftliche und touristische Entwicklungen. Leider nimmt das Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) bei ablehnender Haltung der OLK keine echte Interessenabwägung vor und stützt sich nur auf die Stellungnahme der OLK. Wir schlagen deshalb vor, dass künftig alternativ zur OLK auch Fachstellen, welche von Regionalkonferenzen und Planungsregionen eingesetzt werden, diese Aufgabe übernehmen können. Das Gesetz ist entsprechend anzupassen.
Art. 58a (neu) BauG
Das obligatorische Startgespräch erachten wir grundsätzlich als sinnvoll. Damit aber das Verfahren dadurch nicht noch mehr verzögert und komplizierter wird, müssten verbindliche Fristen festgelegt werden. Das Gesetz ist entsprechend anzupassen.
Art. 59 BauG
Zu Abs. 1a: Wir begrüssen es, dass die Gemeinden die erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und bereinigen können. Wir beantragen den letzten Satz «Die abschliessende Vorprüfung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz» zu streichen, weil damit die vorgesehene Kompetenzerteilung an die Gemeinden zu stark relativiert wird. Zu Abs. 4: Wir beantragen, die Frist zu verkürzen.
Art 61a Abs. 1 BauG
Als Beschwerdeinstanz bei Nutzungsplanverfahren sollte nicht der Direktor resp. die Direktorin der Direktion für Inneres und Justiz eingesetzt werden, sondern eine Stelle ausserhalb der DIJ, da bereits das AGR, welches die Planungen genehmigt, innerhalb der DIJ angesiedelt ist. Heute führt der bestehende Instanzenzug innerhalb der Direktion dazu, dass der zuständige Direktor seine Weisungsbefugnis gegenüber dem AGR nicht wahrnehmen kann, um sich nicht dem Vorwurf der Befangenheit in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren auszusetzen. Diese Situation ist unbefriedigend. Denkbar als Rechtsmittelinstanz wäre etwa das Rechtsamt der Bau- und Verkehrsdirektion oder das Rechtsamt der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
Art. 92 Abs. 2, Art. 93 Abs. 1 Bst. b BauG
Die geplante Umsetzung der Motion Lanz erachten wir als sinnvoll.
Art. 84 BauG
Wir beantragen sicherzustellen, dass künftig Mitarbeitende des AGR nicht mehr das Sekretariat einer OLK-Gruppe führen. Diese personelle Nähe verhindert eine neutrale Beurteilung der OLK-Berichte. Das AGR muss bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone eine umfassende Interessenabwägung durchführen. Ein abschlägiger OLK-Bericht darf nicht automatisch einen Bauabschlag bedeuten. Das Gesetz ist entsprechend anzupassen.
15.09.2021 – Grosser Rat: Abstimmen von extern und Zirkularverfahren (Teilrevision Grossratsgesetzgebung)
Vernehmlassung zur Teilrevision Grossratsgesetzgebung
Kurzinformation aus dem Grossen Rat
Die Corona-Situation hat gezeigt, dass die Handlungsfähigkeit des Grossen Rates in Krisensituationen verbessert werden sollte. Das Büro des Grossen Rates schlägt deshalb eine Teilrevision der Grossratsgesetzgebung vor, mit welcher es künftig in Krisensituationen möglich wäre, dass der Grosse Rat unter Einhaltung restriktiver Vorgaben nötigenfalls Beschlüsse auch unter Mitwirkung von Ratsmitgliedern fällen könnte, die von extern abstimmen. Für die Ratsorgane würde festgelegt, unter welchen Bedingungen virtuelle Sitzungen und Zirkularverfahren möglich sein sollten.
STELLUNGNAHME DER EDU KANTON BERN
Grundsätzliches
Die EDU Kanton Bern dankt für die Möglichkeit zur Vernehmlassung zur Teilrevision der Grossratsgesetzgebung Stellung nehmen zu können.
Die vorgeschlagenen Änderungen erachten wir als sinnvoll, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments in Krisensituationen aufrechtzuerhalten.
Wir unterstützen deshalb die vorgeschlagenen Änderungen und haben keine Ergänzungen anzubringen.
- NeinParoleEidgenössische Vorlage – Parole EDU BE
Eidgenössische Volksinitiative «Für eine verantwortungsvolle Wirtschaft innerhalb der planetaren Grenzen (Umweltverantwortungsinitiative)»
- NeinParoleKantonale Vorlage
«Berner Solar-Initiative» Initiative
- JaParoleKantonale Vorlage
«Berner Solar-Initiative» Gegenvorschlag
Aktueller Standpunkt mit Berner Teil